Laptop für die Betriebsratsarbeit
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat Laptops zur Verfügung stellen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Denn Betriebsräte können sich zwar eine Geschäftsordnung geben, die Präsenzsitzungen den Vorrang gibt. Aber auch bei gelegentlicher hybrider Arbeit hat der Betriebsrat Anspruch auf entsprechende Technik. Die muss ihm ermöglichen, seine Arbeit digital zu erledigen. In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber, eine mittelständische Modefirma, dem Betriebsrat die Anschaffung von Laptos verweigert. Er verwies darauf, dass im Betriebsratsbüro ein stationärer PC mit Internetanschluss stehe, allerdings ohne Kamera. Im übrigen habe das Gremium seine Betriebsratsarbeit an der Betriebsstätte zu erbringen. Das LAG akzeptierte die Argumente des Modefabrikanten nicht.
Fazit: Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Tätigkeit an der Arbeitsstätte erbringen muss und deshalb eine Laptop-Ausstattung nicht notwendig ist.
Urteil: LAG Köln vom 24.6.2022, Az.: 9 TaBV 52/21