Laxe Begründung nicht anfechtbar
Selbst wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Probezeit mit einer laxen oder falschen Begründung kündigen, können betroffene Arbeitnehmer oder der Betriebsrat nicht dagegen vorgehen. Denn in der Probezeit können Arbeitgeber sogar gänzlich ohne Begründung kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anzuwenden, eine subjektive Einschätzung des Arbeitgebers reicht völlig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigt. In dem Fall hatte der Betriebsrat Anstoß an einer Formulierung genommen („Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“)
Fazit: Eine Kündigung innerhalb der bedarf keiner besonderen Begründung gegenüber dem Betriebsrat. Auch eine laxe Begründung ist nicht anfechtbar.
Urteil: LAG Hamm vom 8.9.2023, Az.: 13 Sa 20/23