Mehrwegpflicht bei Lebensmitteln ab 2023
Ab dem 01. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr ihren Mehrwegalternativen neben Einwegbehältnissen anbieten. Die Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein, die Erhebung eines Verpackungspfands ist davon ausgenommen.
Für kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80m2 und maximal fünf Mitarbeitern gelten Ausnahmen. Sie haben die Möglichkeit Speisen und Getränke in vom Endverbraucher selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Für weitere Fragen stellt der Deutsche Industrie- und Handelskammer ein Merkblatt zur Verfügung.
Fazit: Aus Sicht von FUCHSBRIEFE ist ein Pfandsystem eine gute Möglichkeit, um der Maßgabe gerecht zu werden und die Kundenbindung zu erhöhen.