Muss der Arbeitgeber bei zu vielen Überstunden blocken?
Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung sah vor, dass bei einer Überschreitung von max. 40 Stunden des Gleitzeitkontos Vorgesetzter und Beschäftigter einen Plan zur Rückführung der Mehrarbeit auf 40 Stunden vereinbaren sollten. Trotzdem hatten fünf Beschäftigte Überstundenguthaben von deutlich mehr als 100 Stunden. Insgesamt hatten 21 Beschäftigte mehr als die vereinbarten 40 Überstunden.
Ausnahmen sind zu dulden
Der Betriebsrat verlangt deshalb nach § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung einhält. Das LAG betonte zwar, dass „einzelne oder besondere einmalige Umstände geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit“ noch nicht dafür sprächen, dass der Arbeitgeber dies einfach „hinnimmt“.
Im konkreten Fall sei das allerdings anders. Das Gericht kritisiert, dass der Arbeitgeber in einer nennenswerten Anzahl eine massive Überschreitung der vereinbarten Überstunden-Obergrenze hingenommen bzw. geduldet habe. Seine Argumentation, es habe sich bei den betroffenen Mitarbeitern um solche der Abteilung ‚Traktor: Sales und Marketing‘ gehandelt, die an auswärtigen Veranstaltungen teilnehmen und dadurch Überstunden aufhäufen, überzeugte das Gericht nicht.
Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung
Ebenso wenig stichhaltig sei der Hinweis, dass gerade einmal zwei Prozent der Belegschaft betroffen seien. Wenn der Arbeitgeber, der über seine IT jederzeit Zugriff auf die Arbeitszeitkonten habe, bei Verstössen nicht aktiv einschreite, sei dies als Hinnahme der Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu verstehen.
Missachtet der Arbeitgeber in grober Weise seine eigene Vereinbarung, indem er Überstunden deutlich über die vereinbarte Grenze hinaus duldet, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch – so die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG).
Fazit: Ist ein Mehrarbeitsvolumen von 40 Stunden auf dem Gleitzeit-Konto per Betriebsvereinbarung einvernehmlich bestimmt, dann muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Beschäftigten diese Regelung einhalten.
Urteil: LAG Hessen vom 6.3.2023, Az.: 16 TaBV 85/22