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Vorstrafen meistens irrelevant

Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über Vorstrafen informieren?

Betriebsrat, Arbeit mit Laptop. © MQ-Illustrations / stock.adobe.com
Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb müssen Arbeitgeber das Gremium vorab ordnungsgemäß – also rechtzeitig und umfassend – informieren und anhören. Ob und wann Informationen zu den Vorstrafen eines Arbeitnehmers erforderlich sind, hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat nur in bestimmten Fällen Auskünfte zu Vorstrafen des Arbeitnehmers liefern. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschieden. Begründung: Relevant ist eine Information nur dann, wenn "sich aus ihr Rückschlüsse auf die fachliche Eignung (z.B. Verkehrsdelikte von Kraftfahrern) oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens ziehen lassen". Umgekehrt gibt es keine Informationspflicht, wenn die Vorstrafen sich nicht auf einen Umstand beziehen, der eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen kann. Als Maßstab zur Beurteilung gelten nach Auffassung der Richter die Kriterien, die für das „Fragerecht des Arbeitgebers beim Einstellungsvorgang“ gelten.

Fazit: Arbeitgeber brauchen den Betriebsrat nicht über Vorstrafen eines Mitarbeiters informieren, wenn diese für den Job nicht relevant sind.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 4.5.2023, Az.: 26 TaBV 920/22

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