Notare müssen verdächtige Immobilien-Geschäfte melden
Rechtsanwälte und Notare müssen auf Geldwäsche hindeutende Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen nach der seit Oktober 2020 geltenden sogenannten Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) melden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen gegen die Anwendung dieser Regelung gerichteten Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars abgelehnt.
Berufsordnung läßt Ausnahmen zu
Zentrales Argument: Die Meldepflicht sei mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Die Berufsgruppe der Notare müsse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bestimmte Sachverhalte bei Immobilienkäufen melden.
Die Richter wiesen darauf hin, dass nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gelte, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Notare unterlägen immer schon in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen.
Fazit: Rechtsanwälte und Notare müssen auffällige Immobilien-Transaktionen melden, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist dadurch nicht verletzt.
Urteil: VG Berlin vom 5.2.2021, Az.: 12 L 258/20