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Meldepflicht mit Verschwiegenheit vereinbar

Notare müssen verdächtige Immobilien-Geschäfte melden

Gleich 77 Wohnungen, Häuser und Grundstücke im Wert von 9 Mio. Euro beschlagnahmten Ermittler in Berlin. Der solvente Käufer wollte durch den Immobilienkauf Beute aus einem Banküberfall ‚sauber waschen‘. Diese Variante der Geldwäsche will der Staat zukünftig verhindern. Die Behörden setzen dabei auf die Notare als Hilfs-Sheriffs, die diese Immobiliengeschäften beglaubigen.

Rechts­an­wäl­te und No­ta­re müs­sen auf Geld­wä­sche hin­deu­ten­de Auf­fäl­lig­kei­ten bei Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen nach der seit Oktober 2020 geltenden sogenannten Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) mel­den. 

Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Ber­lin hat einen gegen die Anwendung dieser Regelung ge­rich­te­ten Eil­an­trag eines Rechts­an­walts und No­tars ab­ge­lehnt. 

Berufsordnung läßt Ausnahmen zu

Zentrales Argument: Die Mel­de­pflicht sei mit der anwaltlichen Ver­schwie­gen­heits­pflicht ver­ein­bar. Die Berufsgruppe der Notare müsse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bestimmte Sachverhalte bei Immobilienkäufen melden. 

Die Richter wiesen darauf hin, dass nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gelte, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Notare unterlägen immer schon in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen.

Fazit: Rechtsanwälte und Notare müssen auffällige Immobilien-Transaktionen melden, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist dadurch nicht verletzt.

Urteil: VG Berlin vom 5.2.2021, Az.: 12 L 258/20

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