Organträger muss Willen bei Organgesellschaft durchsetzen können
Die Stimmrechtsmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft ist für die Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr nötig. Die kann anders als bisher auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50% der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er zudem den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Das ist die Auslegung des BFH nach einer Absage des EuGH an der bisherigen restriktiven deutschen Regelung.
Frage der Innenumsätze weiter offen
Offen ist weiterhin die Frage, ob Umsätze zwischen den Mitgliedern einer Organschaft (sog. Innenumsätze) der Umsatzsteuer unterliegen. Der BFH hat nun ein zweites Mal ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um diese Frage zu klären. Das Ergebnis des EuGH ist dann für den BFH und die deutsche Steuerpraxis verbindlich.
Fazit: Das deutsche Regelwerk zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist nach den Entscheidungen grundsätzlich unionsrechtskonform.
Urteile: BFH V R 20/22, V R 40/19 und XI R 29/22, XI R 16/18