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2007
Betriebsräte können Personalakten nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer einsehen

Personalakte ist auch für den Betriebsrat tabu

Elektronische Personalakten sollen dabei helfen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu beschleunigen. Ganz praktisch ist dann, wenn bei mitbestimmungspflichtigen Vorgängen auch der Betriebsrat einen unmittelbaren Zugang zur Personalakte hat. Aber lässt sich das mit den Persönlichkeitsrechten des Beschäftigten überhaupt vereinbaren?

Der Betriebsrat kann nur Einsicht in eine Personalakte erhalten, wenn der betroffene Arbeitnehmer zustimmt. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass der Betriebsratsvorsitzende permanenten Zugriff auf alle elektronischen Personalakten erhält, ist unwirksam – so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Zunächst hatte die IT-Firma in einer Betriebsvereinbarung den permanenten Zugang für den Betriebsratsvorsitzenden geregelt und zugestimmt. Bei der Anwendung der Regelung kamen dem Unternehmen jedoch Bedenken und es verweigerte schlussendlich den Zugang. 

Persönlichkeitsrechte verletzt

Der Betriebsrat zog vor das Arbeitsgericht und kassierte eine deftige Niederlage. Der entsprechende Passus in der Betriebsvereinbarung ist ungültig, so die Richter des LAG. 

Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer verletzt bei den Beschäftigten ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Betriebsvereinbarung muss Gesetze beachten

Dieser Anspruch ist im Grundgesetz (GG) verankert. Die Betriebsparteien müssen diese beachten, wenn sie gesonderte betriebliche Regelungen treffen.

Fazit: Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten ohne Zustimmung des Betroffenen verletzt die Rechte des Arbeitnehmers in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 23.6.2020, Az.: 3 TaBV 65/19

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