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Betriebliche IT braucht glasklare Regelungen

Privatnutzung des betrieblichen Smartphone ist Generalerlaubnis

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Erlaubt der Arbeitgeber die private Mitnutzung des dienstlichen Smartphones (Mischnutzung), dann hat die Konsequenzen für die gesamte IT des Betriebs. Aber kann es einen Unterschied geben, zwischen der Nutzung des Handys und dem E-Mail-Account? Eigentlich nicht sagt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Erlauben Arbeitgeber ihren Angestellten allgemein die private Nutzung des dienstlichen Smartphones, erteilen sie praktisch eine Generalerlaubnis. Auf diese Erkenntnis läuft das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg zu. 

Das LAG hat entschieden: Wird dem Arbeitnehmer ein Smartphone überlassen und ist die private Kommunikation per WhatsApp, SMS und Telefonie auf dem Gerät explizit erlaubt, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich diese Erlaubnis ebenso auf andere Kommunikationsformen (z.B. E-Mail) und damit auf die gesamte betriebliche IT bezieht. 

Bei Mischnutzung sind Kontrollen anzukündigen

In dem Fall hatte der Arbeitgeber die E-Mails eines Beschäftigten ohne dessen Wissen ausgewertet und ihm wegen privater Nachrichten gekündigt. Der Mitarbeiter machte im Arbeitsgerichtsprozess geltend, dass es seitens des Arbeitgebers nicht ausdrücklich verboten war, bestimmte Teile der betrieblichen IT für private Zwecke zu nutzen. Daraus hat der Arbeitnehmer abgeleitet, dass die Nutzung erlaubt sei.  

Die LAG-Richter gaben dem Angestellten recht. Die Privatnutzung der Geräte war nicht klar verboten, sei darum zulässig gewesen. Die ausgewerteten privaten E-Mails unterliegen darum einem Beweisverwertungsverbot.  Der Arbeitgeber durfte die Mails nicht verdeckt auswerten. Er hätte Kontrollen ankündigen müssen. 

Fazit: Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig klare Regeln für die Nutzung betrieblicher IT sind. Wollen Arbeitgeber, dass der PC-Account nur dienstlich genutzt wird, muss er dies explizit klarstellen und mögliche Kontrollen ankündigen. Im Zweifel ist die private Nutzung einzelner Geräte ausdrücklich zu verbieten.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 27.1.2023, Az.: 12 Sa 56/21

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