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Erstes Urteil des EuGH zum offenen Internet

Provider müssen Neutralität des Internets beachten

Dürfen Internetprovider, wie die Telekom oder Vodafone, ihre Kunden im World Wide Web ungleich behandeln? Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Das Gericht interpretierte in seinem Grundsatzurteil die Unionsverordnung, mit der die „Neutralität des Internets“ seit 2015 festgeschrieben ist. Auch Anbieter und Tarife in Deutschland sind betroffen.

Der EuGH pocht auf die Neutralität von Internet-Providern. Sie dürfen dem Urteil nach keine Datenpakete anbieten, die Anwendungen von ausgewählten sozialen Netzwerken oder Musikstreamingdiensten bevorzugen. Das trifft auch deutsche Provider.

Hintergrund: Bei verschiedenen Mobilfunk-Tarifen werden Musik-Apps und andere Dienste von einigen Anbietern nicht auf das Datenvolumen angerechnet. Jetzt kam zu dieser Praxis die klare Ansage aus Luxemburg: Das Recht der Internetnutzer und Mobilfunkkunden nach einer nichtdiskriminierenden Behandlung im Datenverkehr lassen es nicht zu, dass ein Internetzugangsanbieter bestimmte Anwendungen und Dienste bevorzugt. 

In Deutschland ist die Telekom betroffen

Ein in Ungarn zugelassener Provider hatte gegen ein Tarifverbot der Aufsichtsbehörde geklagt. Er hatte Kunden die Nutzung ihrer Leitungen bei einigen Diensten zum „Nulltarif“ angeboten, die übrigen Anbieter dagegen blockiert oder verlangsamt. Das ungarische Gericht rief den EuGH an, der jetzt die Entscheidung bestätigte. 

In Deutschland gibt es einen vergleichbaren Streit vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dabei geht es um den Telekom-Tarif ‚Stream-One‘, bei dem die Musikstreaming-Dienste Apple Music und Spotify sowie das Videostreaming von Netflix und YouTube von der Datenanrechnung ausgenommen sind. Das VG hat im Januar 2020 den EuGH ebenfalls um eine Vorabentscheidung angerufen.

Fazit: Das Urteil des EuGH dürfte auch die hiesigen anhängigen Verfahren beeinflussen – zugunsten der Kunden.

Urteile: EuGH vom 15.9.2020, Az.: C-807/18 und C-39/19; VG Köln, Az.: 9 K 4632/18

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