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DSGVO ist auch bei Papierakte anzuwenden

Recht auf Löschung und Vergessenwerden muss erfüllt werden

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Abmahnung sind unangenehm und landen immer in der Personalakte. Aber muss der Arbeitgeber nach einem beendeten Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Ex-Mitarbeiters diese aus der Personalakte entfernen? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden.

Arbeitgeber müssen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine gegen den Ex-Beschäftigten ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Das gilt auch dann, wenn die Personalakte noch analog geführt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar sei, weil die Personalakte nur in Papierform geführt werde. Die Richter entschieden anders und brachten die DSGVO zur Anwendung. Wird das Dokument nicht mehr intern oder für etwaige Gerichtsprozesse benötigt, greife das in Artikel 17 Abs. 1 DSGVO geregelte Recht auf Löschung und Vergessenwerden. 

Fazit: Eine Abmahnung ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus der Personalakte zu entfernen.

Urteil LAG Hamm vom 30.9.2022, Az.: 6 Sa 87/22

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