Schmerszensgeld nur bei Vorsatz des Arbeitgebers
Bei Arbeitsunfällen tragen Unternehmer i.d.R. nur ein geringes Risiko, Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Es wird nur dann fällig, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Betrieb gegen Schutzpflichten verstößt. Zum Beispiel beim Heben von schweren Lasten.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 2.8.2018, Az.: 5 Sa 298/17.