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Schufa-Scoring nicht DSGVO-konform

Schufa-Scoring wackelt

© 2023 SCHUFA Holding AG
Der Schufa-Score ist allgegenwärtig: Er entscheidet darüber, ob Banken Kredite vergeben, Vermieter den Mietvertrag unterschreiben dürfen oder Online-Shops den Kauf abwickeln. Doch das Geschäftsmodell der Datensammler in Wiesbaden wackelt. FUCHSBRIEFE analysiert, welche Folgen das haben kann.

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat erhebliche Datenschutz-Bedenken gegenüber der Schufa. Die Kreditauskunftei wird sich darum bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Millionen von Bürgern neu aufstellen. Sie wird die Datei zu Privatinsolvenzen nur noch sechs Monate statt bislang drei Jahre speichern. Damit reagiert das Unternehmen präventiv auf die EuGH-Rechtsprechung. 

Maßnahme der Schufa löst das Grundproblem nicht auf

Ob die verkürzte Datenspeicherung der Schufa ausreicht, um die Bedenken beiseite zu schieben, ist nicht sicher. Denn im Mittelpunkt der Kritik steht das von der Schufa genutzte vollautomatisierte Scoring-Verfahren. Die DSGVO schreibt vor, dass Entscheidungen, die rechtliche Wirkung auf einen Menschen haben, nicht ausschließlich durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen. Mit der automatisierten Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Kreditwürdigkeit eines Kunden wird aber genau das gemacht. 

Die kürzere Speicherung der Daten nimmt der EuGH-Kritik daher nicht im Grundsatz den Wind aus den Segeln. Die DSGVO-Auflage korrekt umzusetzen, wird den Datensammlern bei der Schufa daher noch Kopfzerbrechen bereiten. Es kann sehr gut sein, dass der Score bleibt, aber mit einer individuellen Begründung versehen an die Kunden übermittelt wird. Diese veränderte Dienstleistung wäre viel aufwendiger, langsamer und mit höheren Kosten verbunden als das bisherige vollautomatisierte Verfahren.

Fazit: Wirtschaft und Unternehmen in Deutschland werden sich auf ein verändertes Schufa-Verfahren einstellen müssen.

Schlussantrag: Generalanwalt beim EuGH vom 16.3.2023, Az.: C-634/21

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