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Gegen eine schlechte Unternehmensbewertung wehren

Schutz vor Fake-Arbeitgeberbewertungen

Arbeitgeber können sich jetzt besser gegen Fake-Bewertungen im Internet wehren. Denn Bewertungsportale wie Kununu, MeinChef oder Jobvoting dürfen der Community nicht alles erlauben. Besteht bei Arbeitgebern der Verdacht, dass eine schlechte Unternehmensbewertung gefälscht ist, können sie jetzt dagegen vorgehen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu ein Urteil gefällt.

Arbeitgeber sind einer schlechten Mitarbeiter-Bewertung auf Portalen (z.B. Kununu) nicht mehr hilflos ausgeliefert. Betroffene können jetzt verlangen, dass der Klarname des Verfassers einer schlechten Bewertung genannt oder die Bewertung gelöscht wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg entschieden. 

Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Beurteilung, dann ist die Anonymität des Bewertenden aufzuheben. Arbeitgebern muss es möglich sein, gegen Falsch-Bewertungen vorzugehen. Dafür müssen sie prüfen können, ob die Person, die eine Bewertung abgegeben hat, im eigenen Unternehmen beschäftigt war oder ist oder einen geschäftlichen Kontakt mit ihm hatte. Einen Anspruch auf Anonymität aus Datenschutzgründen gibt es nach Auffassung des OLG in diesem Fall nicht.

Gegen Fake-Bewertung vorgehen

Das Urteil ist eine wesentliche Verbesserung für Unternehmer. Rechtsanwalt Jan Meyer, der die klagende Firma vertritt, hält den Beschluss für "revolutionär". Bisher hätten Arbeitgeber ungerechtfertigte negative Bewertungen, die möglicherweise aus unlauteren Motiven stammten, widerstandslos hinnehmen müssen. Angesichts des Fachkräftemangels könnten solche Fake-Bewertungen die Reputation und Attraktivität eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen.

Tätigkeitsnachweis reicht nicht

Im vorliegenden Fall zweifelte eine Arbeitgeberin die Echtheit negativer Bewertungen auf Kununu über ihr Unternehmen an. Sie verlangte von der Plattform die Löschung. Das Bewertungsportal sah keine Rechtsverletzung und cancelte die Einträge nicht. Stattdessen verlangte die Plattform vom Verfasser einen Tätigkeitsnachweis. Der anonymisierte Nachweis reichte dem OLG allerdings nicht aus. Begründung: Mitarbeiterkritik auf Bewertungsplattformen beziehe sich immer auf konkrete Fälle, so das Gericht. Solche tatsächlichen Gegebenheiten könnten nur dann vom Arbeitgeber überprüft werden, wenn die Person, dem Arbeitgeber bekannt ist. 

Fazit: Bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung können Arbeitgeber jetzt die Nennung des Klarnamens von der Bewertungsplattform verlangen.

Urteil: OLG Hamburg vom 9.2.2024, Az.: 7 W 11/24

Hinweis: Kununu hat angekündigt, gegen die Entscheidung vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu ziehen. Ein letztinstanzliches Urteil könnte nochmal anders ausfallen.

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