Teilzeitgesetz hebelt Direktionsrecht nicht aus
Das ArbG hat einen Mitarbeiter in seine Schranken gewiesen, der das Teilzeitgesetzt missbrauchen wollte. Er wollte seine Wechselschicht abwählen, seine Arbeitszeit nur minimal verringern und als Hebel dazu das Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nutzen wollte. Der Arbeitnehmer beantragte, seine wöchentliche Arbeitszeit geringfügig um 2,5 Stunden zu verkürzen und gleichzeitig seine wechselnde, versetzte Tagesschicht in eine feste tägliche Arbeitszeit umzuwandeln.
Um das hinzubekommen, wollte er das TzBfG nutzen. Nach § 8 können Arbeitnehmer in der Tat verlangen, dass der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Das Gericht sah im TzBfG aber nur einen „Trick“.
Neues Schichtmodell nicht erzwingbar
Der Arbeitnehmer wolle, in Wirklichkeit, mit einer minimalen Arbeitszeitverringerung, seine Wechselschicht abwählen und in eine feste Normalschicht wechseln. Das Gericht vereitelte diesen Plan.
Seine Absicht könne der Arbeitnehmer nur erreichen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Mit dem Ausweichmanöver über das TzBfG sei das Ziel dagegen nicht umsetzbar.
Fazit: Mitarbeiter haben die Möglichkeit, Teilzeitwünsche zu äußern, missbrauchen dürfen sie das Teilzeitgesetz aber nicht.
Urteil: ArbG Hamburg vom 29.8.2022, Az.: 8 Ca 72/22