Unterschiedlich hohe Zuschläge zur Nachtarbeit sind kein Problem
Zahlt der Arbeitgeber unterschiedliche Zulagen für Nachtarbeit, dann ist das nicht zu beanstanden. Ein Molkereibetrieb in Niedersachsen zahlte Beschäftigten, die regelmäßig in Nachschichten arbeiten einen Aufschlag von 25%.
Den Arbeitnehmern, die das unregelmäßig machten einen Zuschlag von 50%. Grundlage für das differenzierte Entgelt ist der Manteltarifvertrag.
Gestaltungsoption der Tarifvertragsparteien
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen sieht in der Differenzierung kein Verstoß gegen Gleichheitsrechte. Sie bewege sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten für das Entgelt.
Hinzu komme, dass der höhere Zuschlag die sozialen Folgen, die sich aus dem anderen Arbeitsrhythmus ergeben, mindern soll.
Fazit: Unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sind kein Verstoß gegen Gleichheitsrechte.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 10.9.2020, Az.: 16 Sa 45/20