Urlaub ist kein Grund für eine Entfristung
Urlaubstage sind kein Einfallstor mehr, um einen befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln. Genehmigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter Urlaub, der über das Ende der Befristung hinaus reicht, entsteht dadurch kein dauerhafter Arbeitsvertrag.
Ein solcher begründe sich nur bei einer tatsächlichen „Fortsetzung der Arbeitsleistung“, wie das BAG in Erfurt entschied. Das Gleiche gilt für eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrags andauernde Erkrankung.
Urlaub erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet verlängert, wenn es nach Ende der vertraglichen Laufzeit „mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt“ wird und dieser nicht sofort widerspricht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Nur wenn der Arbeitnehmer quasi unter den Augen seines Chefs weiter seine Arbeit tut, könne er davon ausgehen, dass dieser dies ebenfalls wünscht und einverstanden ist.
Fazit: Ein befristeter Arbeitsvertrag wird durch einen genehmigten Urlaub, der über die Befristungszeit hinaus geht, nicht verlängert.
Urteil: BAG vom 9.2.2023, Az.: 7 AZR 266/22