Verwalter muss selbst Einladen
In den Augen des Richters liegt in einem solchen Fall ein schwerer Verstoß gegen die Regeln des Wohneigentumsrechts vor. Grundsätzlich treffe den Verwalter die Pflicht, so das LG, seine Dienste persönlich zu erbringen. Dabei sei unerheblich, ob der beauftragte Dritte gegenüber dem Verwalter weisungsgebunden ist.
Bekommen Sie das nächste Mal eine Einladung zur Eigentümerversammlung, dann achten Sie darauf, wer einlädt. Ist es nicht der Verwalter persönlich, können Sie sich den Termin sparen.
Urteil: LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 75/20