Videobeweis bei Kündigung trotz DSGVO verwertbar
Nutzt der Betrieb eine offene Videoüberwachung, können Arbeitgeber diese Aufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismaterial verwerten. Strittig war im Arbeitsgerichtsverfahren, ob das Video als Beweismaterial zulässig ist. Der Mitarbeiter argumentiert, die Überwachung verstoße gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht. Außerdem seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden: Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen.
Verwertungsverbot hat keinen Bestand
Das Bundesarbeitsgericht kassierte jetzt aber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes. Vor dem hatte der klagende Mitarbeiter noch Erfolg. Laut BAG spiele es aber "keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach" (z.B. Aufbewahrungsfrist).
Denn mit dem Video konnte das Unternehmen den Arbeitszeitbetrug seines Arbeitnehmers beweisen. Der hatte das Werksgelände der Gießerei zwar betreten, es dann aber noch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Der Teamleiter in der Gießerei kassierte den Lohn für die Schicht, was der Arbeitgeber mit der Kündigung quittierte. Zwar sicherte eine Betriebsvereinbarung zu, dass Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden darf. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigten darum noch das Verwertungsverbot und folgten der Kündigungsschutzklage. Das BAG urteilte aber, dass eine Verwertung der personenbezogenen Daten durch die Gerichte der DSGVO nicht entgegenstehe.
Fazit: Das BAG urteilt, dass die offene Videoüberwachung zulässig und das Material in Arbeitsgerichtsprozessen nutzbar ist. Eine Betriebsvereinbarung kann das nicht ausschließen. Arbeitgeber können sich sogar dann auf Aufzeichnungen stützen, wenn nicht alle Datenschutzregeln eingehalten wurden.
Urteil: BAG vom 29.6.2023, Az.: 2 AZR 296/22