Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2514
Heikle Videoüberwachung

Videobeweis bei Kündigung trotz DSGVO verwertbar

Überwachungskamera. © Uwe Zucchi / dpa / picture alliance
Datenschutz ist kein Täterschutz. Diesen Grundsatz hat jetzt das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Aber darf ein Arbeitgeber deshalb auch Überwachungsvideos auswerten – trotz geltendem Datenschutz? Das oberste Arbeitsgericht in Erfurt musste das entscheiden.

Nutzt der Betrieb eine offene Videoüberwachung, können Arbeitgeber diese Aufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismaterial verwerten. Strittig war im Arbeitsgerichtsverfahren, ob das Video als Beweismaterial zulässig ist. Der Mitarbeiter argumentiert, die Überwachung verstoße gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht. Außerdem seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden: Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen.

Verwertungsverbot hat keinen Bestand

Das Bundesarbeitsgericht kassierte jetzt aber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes. Vor dem hatte der klagende Mitarbeiter noch Erfolg. Laut BAG spiele es aber "keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach" (z.B. Aufbewahrungsfrist). 

Denn mit dem Video konnte das Unternehmen den Arbeitszeitbetrug seines Arbeitnehmers beweisen. Der hatte das Werksgelände der Gießerei zwar betreten, es dann aber noch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Der Teamleiter in der Gießerei kassierte den Lohn für die Schicht, was der Arbeitgeber mit der Kündigung quittierte. Zwar sicherte eine Betriebsvereinbarung zu, dass Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden darf. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigten darum noch das Verwertungsverbot und folgten der Kündigungsschutzklage. Das BAG urteilte aber, dass eine Verwertung der personenbezogenen Daten durch die Gerichte der DSGVO nicht entgegenstehe. 

Fazit: Das BAG urteilt, dass die offene Videoüberwachung zulässig und das Material in Arbeitsgerichtsprozessen nutzbar ist. Eine Betriebsvereinbarung kann das nicht ausschließen. Arbeitgeber können sich sogar dann auf Aufzeichnungen stützen, wenn nicht alle Datenschutzregeln eingehalten wurden.

Urteil: BAG vom 29.6.2023, Az.: 2 AZR 296/22

Neueste Artikel
  • Fuchs trifft Pferdchen, Der Geldtipp-Podcast, Teil 55

Geldtipp #55: Welche Chancen und Risiken das Anlagejahr 2026 bietet

Geldtipp-Podcast. ©SpringerNature
Geopolitische Gefahren, Handelskonflikte, sinkende Inflation und Entwicklungssprünge bei Künstlicher Intelligenz: auf die Finanzmärkte wirken zum Jahresanfang viele Faktoren ein. In der 55. Ausgabe des Geldtipp-Podcasts blicken Pferdchen und Fuchs auf die wichtigsten Rahmenbedingungen und Prognosen des Jahres.
  • Fuchs plus
  • Private Markets: Das ist die Stärke der LGT Schweiz

Die stille Stärke der LGT Schweiz

Erstellt mit Canva
Wer Zugang zu echten Private-Markets-Strategien sucht, findet bei der LGT Schweiz ein exklusives Angebot. Die Bank kombiniert jahrzehntelange Erfahrung mit institutioneller Struktur – verlangt dafür aber auch einen stolzen Preis.
  • Fuchs plus
  • Rechtssichere Eigenbedarfskündigung: Begründung muss konkret und belegbar sein

Eigenbedarfskündigung: Floskeln reichen nicht

Bei einer Eigenbedarfskündigung ist eine rechtlich einwandfreie Begründung entscheidend. Ein Urteil des Landgerichts (LG) Heilbronn zeigt, wie schnell Immobilieneigentümer mit zu pauschalen Angaben scheitern.
Zum Seitenanfang