Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen
Firmen dürfen ihren Kunden keine Werbung zeigen, die den anderen Nachrichten im Postfach ähnelt. Wenn die Nutzer dem nicht zugestimmt haben, sind solche als E-Mail getarnte Anzeigen eine unerbetene Direktwerbung und damit verboten, urteilten die Richter am EuGH.
Verhandelt worden war in Luxemburg das "Inbox advertising" des Mail-Anbieters T-Online. T-Online darf keine Werbung zwischen die E-Mail im Postfach mischen, urteilte der EuGH. Solche Anzeigen seien mit Spam zu vergleichen. Inbox-Werbung ist aufgebaut wie E-Mails und erscheint, wenn Nutzer ihre Nachrichten abrufen. Im Fall des kostenlosen E-Mail-Dienstes von T-Online stand an der Stelle des Datums "Anzeige", die Betreffzeile bestand aus einem kurzen Werbetext. Zudem war der Text grau unterlegt.
Mit Direktwerbung vergleichbar
Der Ökostrom- und Gasanbieter eprimo hatte diese Art von Werbung bei T-Online geschaltet. Der EuGH betonte, dass die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58; 2005/29) generell vor unerbetene Werbenachrichten schützt. Dies gelte unabhängig von Medium und Technik. Im konkreten Fall werde ein E-Mail-Portal verwendet, um Nutzer "direkt und individuell" zu erreichen.
Deshalb sei solche Werbung als Direktwerbung einzustufen. Eine Rolle spiele auch, dass die Anzeigen den anderen Mails ähnlich seien. Deshalb die klare Ansage der Luxemburger Richter: Inbox-Werbung ist nur mit Einwilligung der Nutzer zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun klären, ob ordnungsgemäß über die genauen Eigenschaften der Werbung informiert und zugestimmt worden ist.
Fazit: Getarnte Firmen-Werbung im Mail-Postfach ist unzulässig.
Urteil: EuGH vom 25.11.2021, Az.: C-102/20