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Betriebsrat funktioniert nur im Kollektiv

Zwei Chef-Unterschriften reichen nicht

Betriebsrat, Stempel mit Unterschrift. (c) Gina Sanders - Fotolia
Der Arbeitgeber will Lohnkosten sparen und vereinbart deshalb direkt mit dem Betriebsratsvorsitzenden Details zur Entlohnung in einer Betriebsvereinbarung. Aber reichen die Unterschriften von zwei Chefs aus, um einen gültigen Vertrag abzuschließen?

Das geht so nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).  Der Arbeitgeber und der Betriebsratsvorsitzende alleine können keine Vereinbarung abschließen. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (BV) setzt einen wirksamen Beschluss des gesamten Betriebsrats voraus. Geklagt hatte ein Mitarbeiter aus einem Stahlbetrieb im Bergischen-Land, der durch die Vereinbarung 200 Euro weniger pro Monat verdiente. 

Das BAG bestätigte, dass eine BV nur dann wirksam ist, wenn sie – zumindest nachträglich – durch einen Beschluss des Betriebsrats bestätigt ist. Arbeitgeber können sich allerdings absichern. Das geht, indem sie sich einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vorlegen lassen, “aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums“ zur Mandatierung ergibt.

Fazit: Eine Betriebsvereinbarung muss stets vom gesamten Betriebsrat als Kollegialorgan beschlossen werden.

Urteil: BAG vom 8.2.2022, Az.: 1 AZR 233/21

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