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Bundesfinanzhof folgt Europäischem Gerichtshof

Analysen eines Facharztes von Umsatzsteuer befreit

Heilberufe profitieren von der Befreiung von der Mehrwertsteuer. Das gilt nicht in allen, aber den meisten Fällen. Der EuGH hat die Mediziner jetzt gestärkt und der Bundesfinanzhof folgt dieser Auffassung ohne Einschränkung. den Kürzeren zieht die Finanzverwaltung.
Diverse Heilbehandlungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Einschlägig ist hier § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, UStG.  Die Befreiung gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Hier gilt wiederum § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) hat der BFH jetzt entschieden, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik aufgrund beider einschlägiger Paragraphen im Umsatzstuergesetz steuerfrei sein können. Das sind die §§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG und Buchst. a Satz 1. Der BFH stellt ebenfalls gegen die Auffassung der Finanzverwaltung klar, dass das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung (i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) ist.

6.000 EUR Vergütung von GmbH erhalten

Zu beurteilen war die umsatzsteuerliche Behandlung von Heilbehandlungsleistungen. Sie wurden von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik für eine GmbH erbracht wurden. Der Facharzt erhielt von der Gesellschaft eine monatliche Vergütung von 6.000 EUR für diese Leistungen. Sie umfassten insbesondere Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse.

Die Frage nach der zutreffenden umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Leistungen hatte der BFH dem EuGH mit einem sog. Vorabentscheidungsersuchen (vom 11.10.2017, Az. XI R 23/15) vorgelegt. Der EuGH entschied, dass zunächst die mögliche Umsatzsteuerbefreiung dieser Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG zu prüfen ist. In Betracht kommt hier insbesondere die Regelung des Doppelbuchst. bb, die eine Befreiung vorgibt für „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“. Erfüllen die zu prüfenden Heilbehandlungsleistungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift ganz oder teilweise nicht, kommt für sie alternativ die Befreiung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in Betracht. Diese Sichtweise hat der BFH jetzt voll übernommen.

Fazit: Ein "Sieg auf ganzer Linie" für die Heilberufe.

Urteile: EuGH Az. XI R 23/19, XI R 23/15 Vorabentscheidungsersuchen des EUGH vom 11.10.2017 Az. XI R 23/15

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