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Chance für Ausweitung der ermäßigten Umsatzsteuer

Münzen. © gerenme / iStock / Thinkstock
Ein Urteil über Holzhackschnitzel könnte noch eine große Relevanz für andere Bereiche entfalten. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht dem Regelsatz. FUCHSBRIEFE erläutern die Überlegungen, von denen sich die Richter leiten ließen und zeigen, welche Ableitungen sich daraus ergeben.

Die Praxis der Finanzverwaltung, den ermäßigten Umsatzsteuersatz eines Produkts von Zolltarifnummern abhängig zu machen, ist problematisch. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) im Bezug auf Holzhackschnitzel. Denn die dürfen ausnahmsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz genutzt werden. Eigentlich fallen Holzhackschnitzel aufgrund einer fehlenden zolltariflichen Einordnung unter den Regelsatz. 

Grund dafür ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese ist Bestandteil des EU-Rechts und damit dem Umsatzsteuergesetz übergeordnet. In einem aktuellen Schreiben übernahm das Bundesfinanzministerium (BMF) nun diese Auffassung des BFH. Die neue Regelung sei auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Austauschbarkeit aus Sicht des Verbrauchers als Kriterium

Der vergünstigte Steuersatz müsste der Logik folgend auf andere Produkte ausgeweitet werden. Das sei aber nicht geplant, so das BMF. Eine solche Anpassung könnte allerdings erforderlich werden. Denn wenn Produkte, die gemäß Anlage 2 des UStG aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen identischen Nutzen haben (wie z.B. Brennholz und Holzhackschnitzel), sollte eine Ausweitung zumindest geprüft werden. In Anlage 2 aufgeführt, sind vor allem land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aber auch weitere Lebensmittel, Printprodukte, Pharma- und Hygieneartikel und Kunstgegenstände.

Fazit: Unternehmer sollten prüfen, ob auch eine Ausweitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze auf ihre Produkte analog zur BFH-Rechtsprechung zutreffen könnte.

Urteil: BFH V R 2/22 (V R 6/18)

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