Die Kapitalgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen
Achtung: Unterhält eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, gehört die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in der Regel nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen. Beruft sich der Gesellschafter auf intensive Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen einer Personengesellschaft und einer GmbH, muss die wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen so beschaffen sein, dass die Beteiligung an der GmbH in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird.
Zu viele Kunden
Das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, reicht dagegen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen auch dann nicht aus, wenn sie besonders intensiv sind. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsbeziehung zu der GmbH für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft förderlich ist.
Im Urteilsfall war der Kläger Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH und zu 50% an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH unterhielt zwar zur KG als Hauptabnehmerin enge wirtschaftliche Beziehungen. Die GmbH tätigte aber neben den Umsätzen mit der KG noch erhebliche Umsätze mit mehr als 100 anderen Kunden (mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes der GmbH). Dieser erhebliche eigene Geschäftsbetrieb der GmbH schloss eine Zuordnung der Anteile des Klägers an der GmbH zu seinem notwendigen SBV II bei der KG aus, so der BFH.
Hintergrund: Bei einer Personengesellschaft (oHG, KG, gewerbliche GbR) rechnen nicht nur die ihr gehörenden Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft, sondern als (Sonder-)Betriebsvermögen auch solche, die ihr von den Gesellschaftern vermietet, verpachtet oder anderweitig zur Nutzung überlassen werden. Werden diese Wirtschaftsgüter von den Gesellschaftern wieder durch eine anderweitige Nutzung ins Privatvermögen überführt oder verkauft, ist ein dabei entstehender Gewinn bei der Personengesellschaft einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.
So kann beispielsweise auch die Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, Aktiengesellschaft, zum Betriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehören. Voraussetzung: Die Beteiligung an der GmbH muss dazu geeignet und bestimmt sein, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken. Ist das der Fall, gehört sie zwingend zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft. Und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafter das will oder ob die Beteiligung in der Buchführung zutreffend als Betriebsvermögen ausgewiesen ist.
Fazit: Der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage des Gesellschafters und Anteilseigners darf für die Zuordnung zum SBV keine bedeutsame Rolle spielen.
Urteil: BFH, IV R 53/16