Startups können Umsatzsteuer-Vorauszahlung sparen
Der Fall einer erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Jahres, also bei Neugründung eines Unternehmens, ist aber nicht gesetzlich geregelt. Für das Jahr der Neugründung kommt es darauf an, welche Umsätze der Unternehmer im Gründungsjahr voraussichtlich erzielen wird. Daher ist es bei Neugründungen erforderlich, den Gesamtumsatz bis zum Jahresende zu schätzen und diesen voraussichtlichen Gesamtumsatz auf einen prognostizierten Gesamtumsatz für das ganze Jahr hochzurechnen.
Beispielrechnung
Beispiel: Unternehmensneugründung zum 1.Juli des Jahres. Der Unternehmer erwartet Umsätze bis zum Jahresende von 400.000 Euro. Hochgerechnet auf 12 Monate und das ganze Jahr wäre das ein Jahresumsatz von 800.000 Euro. Damit wäre keine Ist-Besteuerung zulässig.
Würde der Unternehmer bis Jahresende nur 250.000 Euro Umsatz erwarten, wäre das ein hochgerechneter Jahresumsatz von 500.000 Euro. Der Unternehmer könnte dann Ist-Besteuerung beantragen.
Normal muss der Unternehmer seine Lieferungen und Leistungen in dem Monat umsatzversteuern, in dem er sie erbracht hat (Versteuerung nach „vereinbarten Entgelten“). In der Regel ist das der Monat der Rechnungserstellung. Bis der Kunde tatsächlich zahlt, dauert es ja oft sehr lange, und für diese Zeit finanziert der Unternehmer dann dem Staat die Umsatzsteuer vor.
In bestimmten Fällen müssen Unternehmer aber die Umsatzsteuer aus ihren Lieferungen und Leistungen erst für den Monat ans Finanzamt abführen, in dem sie das Geld vom Kunden erhalten haben (Versteuerung nach „vereinnahmten Entgelten“, „Ist-Besteuerung“).
Fazit: Nutzen Sie die Möglichkeit zur Ist-Besteuerung. Der Aufwand hält sich in Grenzen.
Urteil: BFH XI R 41/18
Hinweis: Die Genehmigung der Ist-Besteuerung erteilt der Fiskus regelmäßig unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Macht der Unternehmer bewusst oder zumindest fahrlässig falsche Zahlenangaben, darf das Finanzamt die Genehmigung jederzeit ohne weitere Begründung widerrufen.