Steuerfreiheit für Pensionskasse kennt enge Bedingungen
Pensionskassen können von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein. Voraussetzung ist, dass sie nur bestimmte natürliche Personen als Leistungsempfänger unterstützen. Davon lässt der BFH auch keine Ausnahme zu. Fungiert eine Pensionskasse als Rückdeckungsversicherer einer Unterstützungskasse, so unterstützt sie damit eine nicht natürliche Person. Damit geht der Steuervorteil der Steuerbefreiung bereits vollständig verloren.
Im Urteilsfall führte eine Firmengruppe zunächst seine betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse durch. Im Jahr 1998 wurde der Durchführungsweg für neue Anwartschaften geändert. Diese wurden nicht länger in der Pensionskasse erworben, sondern durch eine neu gegründete Unterstützungskasse zugesagt. Dabei fungierte die Pensionskasse als Rückdeckungsversicherer der Unterstützungskasse. Das heißt, die Unterstützungskasse legte die ihr zugewendeten Mittel in Versicherungen an, welche sie bei der Pensionskasse abschloss.
Fazit: Eine Pensionskasse verliert ihre steuerlichen Privilegien, wenn keine natürliche Person Leistungsempfänger ist.
Urteil: BFH; V R 1/21