Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2276
Trauerredner kann schwarzen Anzug nicht als Werbungskosten absetzen

Trauerkleidung ist immer privat

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kennt kein Pardon: Ein Trauerredner muss seinen schwarzen Anzug nicht nur selbst bezahlen. Er darf auch den Fiskus nicht an den Kosten beteiligen. Interessant ist die Begründung.

Das ist traurig: Ein Trauerredner darf seinen schwarzen Anzug nicht bei der Steuer absetzen. So herzlos entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Zwar können Aufwendungen, die durch die Erwerbssphäre veranlasst sind, bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt aber nicht, wenn die Aufwendungen der Privatsphäre zugeordnet werden können. Im Grenzbereich zwischen Erwerbs- und Privatsphäre bewegt sich die Frage nach der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Bekleidung, die zumindest auch im beruflichen Kontext benutzt wird.

Gerichtsentscheid des Finanzgerichts

In diesem Raster blieb ein Trauerredner hängen, der seinen schwarzen Anzug als Berufskleidung bei der Steuer absetzen wollte. Nein, sagte das FG Berlin-Brandenburg. Das Finanzgericht bezieht sich in seiner Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Aufwendungen für Bekleidung, die nicht berufstypisch ist (sog. bürgerliche Kleidung), nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beim schwarzen Anzug handelt es sich um Privataufwendungen. Selbst wenn die Kleidung auch, überwiegend oder (nahezu) ausschließlich im beruflichen Kontext genutzt wird. Das Tragen von Kleidung befriedige nämlich das allgemeine menschliche Bedürfnis, im Sozialleben nicht unbekleidet zu sein, so das Gericht.

Hälfte Hälfte geht nicht

Die Aufwendungen können auch nicht aufgeteilt werden. Das stellt das Finanzgericht ausdrücklich fest. Nur „typische Berufskleidung" (nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) sei bei der Steuer zu berücksichtigen. Stets kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf den subjektiven Verwendungszweck bzw. die tatsächliche Nutzung an. Vielmehr müsse die Abgrenzung objektiv („typisch") nach der Art der Kleidung erfolgen. Der schwarze Anzug stelle keine typische Berufskleidung dar, da er sich in keiner Weise von der zu besonderen Anlässen getragenen festlichen Kleidung unterscheide.

BFH hat widersprüchlich geurteilt - FG lässt Revision zu

Das Finanzgericht lässt aber ein Türchen offen. Es weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage „nicht immer konsistent" und „teilweise widersprüchlich" erscheint. So stelle der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners sowie eines katholischen Geistlichen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs typische Berufskleidung dar. Das Finanzgericht hat deshalb die Revision zugelassen (beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 33/18).

Fazit:

Die Hoffnung stirbt zuletzt. Aber Fachleute rechnen nicht mit einer Revision des FG-Urteils.
Urteil: FG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2018, 3 K 3278/15

Meist gelesene Artikel
  • Anlagechancen in Pakistan

Pakistanische Rupie erreicht Unterstützung

Pakistans wirtschaftliche Herausforderungen, darunter hohe Auslandsverschuldung und sinkende Währungsreserven, führen zu einer Rupienabwertung. Doch das IWF-Programm bietet Hoffnung: Stabilisierung der Reserven und Unterstützung bei Verbindlichkeiten. Investoren sehen Chancen in US-Dollar-Anleihen mit hohen Renditen und dem einzigen ETF auf den MSCI Pakistan.
  • Fuchs plus
  • Mitarbeiter einbinden, um Automatisierung erfolgreich zu machen


Studie: Betriebsräte machen Automatisierung erfolgreicher

Unternehmen mit Betriebsrat erreichen eine höhere Produktivität, wenn Bereiche eines Unternehmens automatisiert werden. Es sind vor allem zwei Faktoren, die dabei eine wesentliche Rolle spielen.
  • Fuchs plus
  • Gründe für die unterschiedliche Preisentwicklung bei Edelmetallen

Silber bleibt unter Wert

© 2023 MAG Silver Corp.
Der Goldpreis erreicht neue Rekorde, doch der Silberpreis stagniert weiterhin deutlich. Mit einem aktuellen Kurs von 33,30 US-Dollar je Feinunze liegt Silber noch knapp 4 % unter dem 5-Monatshoch. Während Gold seit Jahresbeginn um über 30 % zugelegt hat, verzeichnet Silber nur einen Anstieg von 13 %. Erfahren Sie, warum Silber im Vergleich zu Gold preiswert bleibt und welche Markttrends den Preis beeinflussen könnten.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Chart der Woche vom 30.04.2025

PDD mit Kaufsignal

PDD Holdings Inc., ehemals Pinduoduo, zeigt spannende Signale: Als multinationaler Handelskonzern expandiert PDD rasant global und beeindruckt mit innovativen Geschäftsmodellen. Trotz starker Konkurrenz überzeugt es durch ein einzigartiges Social-Commerce-Modell. FUCHS-Kapital sieht einen gute Kaufgelegenheit.
  • Fuchs plus
  • Neue US-Handelspolitik erschüttert Diamantenbranche

US-Zölle wirbeln Diamantenmarkt durcheinander

Die neuen US-Zölle setzen den Markt für natürliche Diamanten stark unter Druck. Gleich-zeitig erleben Labordiamanten einen beispiellosen Boom – aus Preis-, Ethik- und Nachhal-tigkeitsgründen.
  • Monitoring bestätigt positiven Eindruck zur Quintet Private Bank

Merck Finck: "Wir führen regelmäßig Kundenzufriedenheitsbefragungen durch"

Illustriert mit ChatGPT und Canva
Merck Finck, gegründet 1870, ist die deutsche Niederlassung der internationalen Quintet Private Bank. Mit Präsenz in über 50 Städten Europas verbindet sie lokale Expertise mit globalen Finanzmöglichkeiten. Das Bankhaus setzt auf individuelle Beratung, nachhaltiges Handeln und innovative digitale Lösungen. Die unabhängige Privatbank legt Wert auf Transparenz, Vertrauen, kontinuierliche Verbesserung und verantwortungsvolles Handeln. Aber was bedeutet das für das Management von Kundenbeschwerden?
Zum Seitenanfang