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BFH: Nur zuständiger Beamter kann bindende Vereinbarung treffen

Wann eine Vereinbarung mit dem Finanzamt bindet

Bundesfinanzhof - oberstes Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle in München © Picture Alliance
Bei schwer oder überhaupt nicht mehr aufklärbare Sachverhaltsfragen können Sie sich mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschuld einigen. Es gelten dabei keine besonderen Formvorschriften. Aber eine Voraussetzung sollten Sie unbedingt beachten, wenn sich beide Parteien an die Abmachung gebunden sehen sollen.

Ein BFH- Urteil, das Unternehmer privat wie betrieblich betrifft ... Sie können mit dem Sachgebietsleiter der Steuerfahndung keine bindende Vereinbarung treffen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Überhaupt gilt: Sie können mit dem Finanzamt normal keine Verträge über die Höhe Ihrer Steuerschulden abschließen. Aber es gibt eine Ausnahme für schwer oder überhaupt nicht mehr aufklärbare Sachverhaltsfragen.

Der zuständige Beamte muss Vereinbarung unterzeichnen

Einigen Sie sich mit dem FA, muss der Beamte beteiligt gewesen sein, der für die abschließende Zeichnung und Erledigung des Steuerfalles zuständig ist. Dies kann auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sein, wenn eine veranlagende Außenprüfung durchgeführt wird.

Fehlende Bindungswirkung kann auch positiv sein

Das kann für einen Unternehmer sogar positiv sein. Im Urteilsfall hatte dieser bei der Schlussbesprechung mit der Steuerfahndung einem Deal zur gewinn-erhöhenden Hinzuschätzung zugestimmt. Nachträglich wollte er teilweise wieder davon abrücken. Weil „nur" der Sachgebietsleiter der Steuerfahndung bei dem Deal anwesend und beteiligt war, war keine bindende und wirksame tatsächliche Verständigung zustande gekommen. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts deswegen auf. Der Unternehmer kann sich im erneuten Prozess beim FG gegen die Gewinnerhöhung wenden.

Fazit:

Glück im Unglück. Der Mann muss wegen der zinslosen Stundung nicht, wie das Finanzamt meinte, 192.502 EUR, sondern nur 90.522 EUR bei der Erbschaftsteuer versteuern.
Urteil: BFH, II R 51/15

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