BFH plädiert auf Nachlassregelungskosten
Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem es um Erbansprüche geht, sind steuerlich absetzbar. Denn dabei handelt es sich um Nachlassregelungskosten. Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten mindern das steuerpflichtige Erbe und damit die Erbschaftsteuer. „Nachlassregelungskosten“ sind in erster Linie Kosten, die im Zusammenhang mit Ämtern, Behörden, Gerichten, Anwälten und Notaren entstehen. Z.B. Gerichtsgebühren (Erbscheinerteilung, Testamentseröffnung ), Kosten für einen Nachlassverwalter oder Anwalts- und Notarkosten.
Voraussetzung ist u.a. aber, dass die Prozesskosten in einem unmittelbaren engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen. Das heißt, die Klage muss unverzüglich nach dem Erbfall, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erhoben werden.Relevant ist die – vom Einzelfall abhängige – Prüfungs- und Vorbereitungszeit. Innerhalb derer muss der Erbe umgehend gerichtliche Schritte einleiten. Je länger er zuwartet, umso mehr riskiert er, dass er die Prozesskosten nicht absetzen darf.
Mutter setzte Sohn als Vermögensverwalter ein
In einem Urteilsfall hatte die Mutter ihre zwei Söhne in einem notariellen Erbvertrag als Erben eingesetzt. Ein Sohn verwaltete zu Lebzeiten der Mutter das Vermögen der Mutter. Sie hatte ihm Vollmachten für die für sie geführten Bankkonten erteilt.
Vor dem Tod der Mutter hob der Sohn von einem Konto der Mutter Beträge von insgesamt 345.400,32 Euro ab. Darüber hinaus erteilte er Überweisungsaufträge und ließ Darlehensbeträge von insgesamt 94.323,07 Euro abbuchen.
Sohn verklagt Sohn
Der anderen Sohn war nach dem Tod der Mutter der Auffassung, dass diese und weitere ausgegebene Gelder zum Erbe gehörten. Er verlangte deswegen detaillierte Auskünfte von seinem Bruder. Der weigerte sich. Deswegen verklagte ihn der Bruder beim Landgericht, damit er Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen von dem bei der Kreissparkasse für die Mutter geführten Konto erteilen sollte.
Das Ganze ging bis zum Oberlandesgericht, die Klage wurde letztlich abgewiesen. Der Bruder erhielt die gewünschten Auskünfte nicht. Zumindest darf er jetzt aber die Gerichts- und Anwaltskosten für die beim Landgericht und OLG geführten Prozesse als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Fazit: Die Kosten für einen Zivilprozess mindern das Erbe – und damit die Erbschaftsteuer.
Urteile: BFH, II R 6/17 und II R 29/19