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EuG: „Kommission hat einen offensichtlichen Fehler begangen“

Einstufung von Titanoxid als krebserregend ist falsch

Sitzung des EuGH © curia.europa.eu
Krebserregendes Titanoxid – mit dieser Einstufung versetzte die EU-Kommission 2019 zahlreiche Unternehmen, in denen der Stoff verwendet wird, in Aufruhr. Doch die Einschätzung der EU-Gesetzgeber beruht auf eindeutigen Beurteilungsfehlern, wie jetzt richterlich bestätigt wurde.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erklärt die Einordnung von Titanoxid als krebserregend als unzulässig. Die dem vorangegangene Einstufung durch die europäischen Gesetzgeber beruhe auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung zugrundeliegender Studien. Nichtig sei daher auch die seit 2019 geltende Kennzeichnungspflicht mit dem Warnhinweis „krebserregend“ für entsprechende Produkte.

Gegen das Urteil kann prinzipiell vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch Berufung eingelegt werden. Weiterhin problematisch ist, dass das Einatmen der TiO2-Partikel im Verdacht steht gesundheitsschädigend zu sein. „Der Schutz vor Staub und allgemeinen Partikeleffekten ist aber Aufgabe des Arbeitsschutzes und sollte auch dort behandelt werden,“ so der Vorsitzende des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft Peter Kurth. Es sei daher zu hoffen, dass das Urteil Bestand haben werde.

Gute Nachricht für Papierindustrie, Baubranche und Chemiebetriebe

Titanoxid kommt in zahlreichen Branchen zum Einsatz. Der Stoff wird als Aufheller etwa in der Papierindustrie, bei Farben und Lacken, Dämmplatten, Medikamenten oder Kunststoffen untergemischt. Auch als Filter gegen UV-Strahlung in z.B. Sonnenmilch wird TiO2 verwendet. Lange Zeit wurde TiO2 auch in Lebensmitteln eingesetzt – da die Europäische Lebensmittelkontrollbehörde den Stoff aber im Verdacht sieht das menschliche Erbgut zu schädigen, bleibt der dortige Einsatz weiterhin verboten.

Unternehmen sollten abwarten, ob vor dem EuGH eine Revision eingereicht wird, bevor sie Verpackungen und Zusammensetzungen ihrer Produkte anpassen.

Urteil: EuG Az.: T-279/20

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