Erbschaftsteuer mit doppeltem Pauschalbetrag mindern
Bei einer Vor- und Nacherbschaft gibt es die Möglichkeit zwei mal einen Pauschalbetrag in Anspruch zu nehmen. Bei solchen Erbschaftsfällen können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Anspruch nehmen, sodass der Freibetrag zweimal genutzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe tatsächlich keine Erbfallkosten, oder Kosten von weniger als 10.300 Euro zu tragen hat.
Grundsätzlich mindern Nachlassverbindlichkeiten das steuerpflichtige Erbe und damit auch die Erbschaftsteuer des Erben. Dazu gehören etwa die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege usw. Werden diese Kosten nicht durch Belege gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen, darf für sie ein Betrag von 10.300 Euro als Pauschalabzug ohne Nachweis abgezogen werden. Allerdings gilt dieser Pauschalabzug nur einmal pro Erbfall.
Fazit: Nachlassverbindlichkeiten mindern das steuerpflichtige Erbe. Bei einer Vor- und Nacherbschaft lässt sich das doppelt nutzen.
Urteil: BFH, II R 3/20