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Pech bei Immobilienbesitz außerhalb der EU

Geerbte Verluste in Schweiz nicht verrechenbar

Ein Haus in der Schweiz zu erben, ist grundsätzlich eine feine Sache. Was aber, wenn dies wegen umfangreicher, fremdfinanzierter Renovierungsarbeiten jede Menge Verluste eingefahren hat. Lässt sich diese Erbschaft mit eigenen Einkünften verrechnen?

Erben Sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem Land außerhalb der EU, haben Sie Pech. Denn Verluste aus der Vermietung einer Immobilie bspw. in der Schweiz können Sie (nach § 2a des Einkommensteuergesetzes) nicht mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften verrechnen und ausgleichen. Sondern nur mit künftigen positiven Überschüssen aus der Vermietung der Schweizer Immobilien.  Noch nicht verrechnete Vermietungsverluste werden zu diesem Zweck jährlich eigens in einem Feststellungsbescheid festgehalten. Das gilt auch dann, wenn nach dem Tod des Erblassers mit derselben Immobilie nicht mehr Verluste, sondern positive Vermietungseinkünfte erzielt werden. Das entschied der BFH jetzt für ein geerbtes Haus in der Schweiz. 

Darlehen für Renovierung aufgenommen

Der Vater des Klägers erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum 31.12.2011 betrugen die für ihn gesondert festgestellten verbleibenden Verluste ("negativen Einkünfte") 251.907 Euro. 

Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht zurückgeführten Darlehen ein. Er erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz. Diese legte das Finanzamt der Besteuerung zugrunde. 

Kein Ausgleich der geerbten Verluste mit aktuellen Einkünften

Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters des Klägers mit den positiven Einkünften des Klägers führte das Finanzamt aber nicht durch. Nach dem BFH-Urteil zurecht. Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen.

Eine Vererblichkeit von Verlusten kommt hiernach nur ausnahmsweise in Betracht. Etwa in Fällen der sogenannten "gespaltenen Tatbestandsverwirklichung" und der Verklammerung von sowohl durch den Erblasser als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen  Ein solcher Ausnahmefall liegt bei Verlusten i.S. der Vorschrift des 2a Einkommensteuergesetz aber nicht vor, so der BFH.

Fazit: Eine Vererblichkeit von Verlusten aus Ländern außerhalb der EU – dazu gehört die Schweiz – kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Urteil: BFH I R 23/17

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