Günstiger Steuersatz nur einmal anwendbar
Erblasser können die Erbfolge im Testament durch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft gestalten. Dadurch legen sie nicht nur den oder die Erben fest, sondern bestimmen auch, wer nach Tod des Erben das Vermögen erhalten soll.
Der Vorteil für Erblasser ist, dass sie über ihr Vermögen über zwei Generationen hinweg bestimmen. Sie legen den Vorerben gewisse Beschränkungen auf, um den Vermögensstamm für den Nacherben zu erhalten. Der Nachteil: Die Erbschaft löst zweimal Erbschaftssteuer aus. Das ist besonders ärgerlich, wenn zwischen den beiden Erbfällen nur eine kurze Zeitspanne liegt.
Der Fall
Die Großeltern der Kläger ernannten beide eine Tante zur Vorerbin. Als die Tante verstarb setzte das Finanzamt nur einen Freibetrag von 400.000 Euro je Kläger an. Diese widersprachen, ihnen stünde jeweils der doppelte Freibetrag zu, da es sich um zwei Erbfälle durch die Großeltern handele.
Der Bundesfinanzhof widersprach dem und entschied, es sei nur ein Freibetrag anzuwenden. Die Kläger könnten zwar beantragen, dass das günstigere Erbschaftverhältnis zum ursprünglichen Erblasser angewandt werde. Der Vorerbe werde jedoch als Erblasser angesehen, daher gäbe es nur einen Erbfall und die Erben könnten nur von einem Freibetrag profitieren.
Fazit: Ziehen Sie das Modell der Vor- und Nacherbschaft in Betracht, dann achten Sie darauf, dass Sie nicht mit anderen den gleichen Vor- und Nacherben einsetzen. Dann können die Nacherben von mehreren Freibeträgen profitieren.
Urteil: BFH, II R 1/20