Gute Chancen für Strafvermeidung
Etwa 18.000 Verfahren (39,5% aller Verfahren vor dem FA) wurden eingestellt. Von diesen Vorgängen gehen ca. 5.000 (27,8%) auf Selbstanzeigen zurück. 11.400 Verfahren (25,2%) wurden gegen Auflagen eingestellt. Weitere 6.300 Beschuldigte (13,8%) hatten Glück, weil ihr Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Aber in immerhin 4.800 Fällen (10,5%) wurde ein Antrag auf Strafbefehl gestellt. 4.700 Fälle (10,3%) wurden an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Die meisten Steuerstrafverfahren vor dem Finanzamt wurden vor Bußgeldanordnung eingestellt. Die Beschuldigten haben also Steuern nachgezahlt, ohne zu einem Bußgeld verdonnert zu werden.
Schlechte Erfolgsaussichten vor Gericht
Wer vor Gericht einer Steuerstraftat angeklagt wird, hat deutlich schlechtere Karten. Gegen immerhin 4.500 Beschuldigte (45,9% aller Verfahren) wurden Strafbefehle erlassen. Gegen 1.372 Beschuldigte (13,9%) erfolgte ein Urteil mit Straf- oder Bußgeldfestsetzung. Nur in 36 Fällen (0,3%) gab es einen Freispruch. 2.600 Fälle (26%) wurden eingestellt (inkl. Selbstanzeigen), in 1.265 Fällen (12,8%) wurde das Verfahren gegen Auflagen eingestellt.
Zu den Steuerstraftaten zählen Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Steuerhehlerei. Daneben gibt es noch Steuerordnungswidrigkeiten. Die wichtigste ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Das ist ein fahrlässiger Verstoß des Steuerzahlers gegen die Sorgfaltspflichten bei der Steuererklärung. In der Regel werden die Ermittlungsbehörden übrigens aktiv, wenn sie einen Steuermehrerlös von mindestens 500 Euro nach Kosten erwarten.