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Verkauf von Grundstücken

Spekulationsgeschäft: Buchwert gilt

Weißer Zaun mit grünem Briefkasten. © blickpixel / stock.adobe.com
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns aus einem Grundstückverkauf zählt der Buchwert. Den Einwand, das Grundstück sei bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen bereits mehr wert gewesen als angegeben wert gewesen, lässt der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gelten.

Verkaufen Sie privat ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf, liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, früher „Spekulationsgeschäft“, vor. Das heißt: Der Gewinn aus dem Geschäft wird mit dem Spitzensteuersatz belegt.

Der Fall

Der Vater hatte 2007 im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein Grundstück vom Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Dabei gab er nur einen Teil des Grundstückewertes an. Er schenkte das Grundstück seinen Kindern, die es 2016 verkauften. Die Kinder wollten die vom Finanzamt geforderten Steuern nicht im vollem Umfang zahlen. Sie argumentierten, der Vater hätte damals den Wert des Grundstückes nicht richtig angegeben, daher sei die Wertsteigerung des Grundstückes zu hoch bemessen.

Der BGH entschied, dass dieser Einwand nicht von Belang sei. Der Vater hätte zwar damals den Wert richtig angeben und versteuern müssen. Aber nun müssten die Kinder eben die Steuer nach dem damaligen Buchwert abführen. Das ist bitter: Hätten die Kinder die vollen 10 Jahre nach der Entnahme abgewartet, wäre keine Steuer angefallen.

Fazit: Achten Sie bei der Veräußerung von Grundstücken und Immobilien möglichst darauf, dass Sie die Frist von 10 Jahren zwischen Kauf und Verkauf einhalten. Dann sind sie steuerlich auf der sicheren Seite. Andernfalls wird der Gewinn versteuert - relevant ist der Buchwert, der nicht mehr korrigiert werden kann.

Urteil: BFH, IX R 3/21

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