Leistungsbeurteilung nur mit Schwerbehindertenvertretung
Beschäftigt der Betrieb Schwerbehinderte, muss er sorgfältig die Rechte der Interessenvertretung beachten. Dabei soll die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung helfen, mögliche behindertenspezifische Auswirkungen von vornherein zu berücksichtigen. Wie konkret bei einer Leistungsbeurteilung, die finanzielle Auswirkungen hat, zu verfahren ist, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.