Aktien gehören nicht zur Karenzentschädigung
Wenn Manager das Unternehmen verlassen, gibt es regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Ex-Mitarbeiter erhält dafür im Gegenzug eine Entschädigung bis zum Ende des Wettbewerbsverbots. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt geklärt, ob auch ein Aktien-Programm zur Karenzentschädigung zählt.