Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder sind im Rahmen von Tarifverträgen nicht zu beanstanden. Hier greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Die Streiklandschaft ändert sich rapide. Das haben Beobachtungen des gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung ergeben.