Eigenmächtig eingebaute Badewanne ist Kündigungsgrund
Ein Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler einzubauen, Wasserleitungen zu verlegen und neue Fliesen anzubringen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, die eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt.
Dies hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Kreuzberg entschieden. Die Vermieterin verlangte vom Mieter zunächst den Rückbau. Da der Mieter dies ablehnte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht bestätigte die Kündigung.
Keine Renovierung ohne Zustimmung
Über besondere Fachkenntnis verfügte der Mieter nicht. Der Mieter hätte die unfachmännischen Ein- und Umbauten ohne Zustimmung der Vermieterin nicht vornehmen dürfen.
Durch sein eigenmächtiges Verhalten sei sogar eine Gefährdung entstanden, weil es zu einer Durchfeuchtung der Bausubstanz kommen könne. Zudem habe der Mieter wegen der Weigerung des Rückbaus sein vertragswidriges Verhalten hartnäckig fortgesetzt.
Fazit: Der eigenmächtige Einbau einer Badewanne rechtfertigt die ordentliche Kündigung des Mieters.
Urteil: AG Berlin-Kreuzberg vom 8.2.2022, Az.: 13 C 285/18