Eigentümer kann selber klagen
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung einer Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übertragen werden. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümer-Versammlung hat keinen Bestand.
Dass durch die Störungen auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Fazit: Ansprüche, die sich aus dem räumlichen Bereich einer Eigentumswohnung ergeben, kann die Eigentümergemeinschaft nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Urteil: BGH vom 24.1.2020, Az.: V ZR 295/16