Führt verschwiegener Todesfall zur Wohnungskündigung?
Verstirbt ein Mieter, geht das Mietverhältnis nicht automatisch auf den Lebenspartner des Verstorbenen über. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Darum darf ein Vermieter kündigen, wenn nach dem Tod eines Mieters Zweifel an der Zuverlässigkeit des in den Vertrag eintretenden Nachfolgers bestehen.
Das AG erklärte in dem Streit um den Eintritt in das Mietrechtsverhältnis die außerordentliche Kündigung für rechtmäßig. Der Vermieter hatte die Zweifel an der Zuverlässigkeit damit begründet, dass der Lebenspartner des verstorbenen Mieters erst über 1 Jahr nach dem Ableben über den Todesfall informierte. Nach Überzeugung des Gerichts sei es "Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten", einen Vermieter "zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis zu setzen." Den Einwand des Mieters, wonach er dies nicht gewusst habe, ließ das Gericht nicht gelten. Den Tod des Lebenspartners gegenüber dem Vermieter zu verschweigen, kann das "Vertrauen in die künftige Vertragstreue" erschüttern.
Fazit: Vermieter dürfen außerordentlich kündigen, wenn sie von Mietern nicht über den Tod eines Lebenspartners informiert werden.
Urteil: AG München vom 22.5.23, Az.: 417 C 9024/22