Gemeinderecht entscheidet
Das Finanzamt muss sich an die von einer Kommune festgelegten Sanierungsgebiete halten. In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind dann „Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch" steuerlich als „Herstellungskosten" anzusehen. Der Eigentümer kann dann anstelle der „normalen" Gebäudeabschreibung von 2 bzw. 2,5% p.a. in den ersten acht Jahren jährlich 9% der Aufwendungen und in den folgenden vier Jahren jährlich 7% steuerlich voll absetzen.
Die Sonderabschreibung gilt auch für selbstgenutzte Eigentumswohnungen. Die Voraussetzungen: Lage in festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen, Vorliegen vom begünstigten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs müssen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden.
Exakte Bescheinigung
Die Bescheinigung ist objektbezogen zu erstellen. Sie muss sich ausdrücklich auch auf das Objekt „Eigentumswohnung" beziehen. An diese Bescheinigung ist das Finanzamt dann zwingend gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Bescheinigung falsch sein sollte, und z.B. dem Steuerzahler zu viel Sonderabschreibungspotential zuerkennt.
Die Finanzbehörde darf nicht selbst überprüfen. Die Kommune allein entscheidet also in ihrer Bescheinigung verbindlich, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden sind, wie nach den Wertungen des Baugesetzbuchs die Begriffe „Modernisierung" und „Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau im bautechnischen Sinne fällt, meint der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.10. 2017, Az. X R 6/16).
Stellen Sie sich mit Ihrer Gemeinde gut. Nicht dass das Finanzamt auf Ihre Kommune einwirkt und diese die Bescheinigung aufhebt.