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Keine Abmahnung erforderlich

Gewaltandrohung rechtfertigt fristlose Kündigung

Das deutsche Mietrecht ist mieterfreundlich und erlaubt den Vermietern nur in wenigen Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung. Zu den Gründen gehören grobe Beleidigungen und Gewalttätigkeiten. Aber ist die fristlose Kündigung auch dann schon angesagt, wenn es bei der Androhung von Gewalt bleibt?

Droht der Mieter mit Schlägen, ist eine fristlose Kündigung eine angemessene und rechtlich nicht zu beanstandende Reaktion. Wer mit Gewalt droht, setzt also den Mietvertrag aufs Spiel. Der Vermieter ist berechtigt sofort eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Tempelhof. Selbst eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Drohungen muss der Vermieter nicht hinnehmen

Das war der Fall: Vermieter und Mieter stritten um eine nicht erledigte Mängelbeseitigung. Der Mieter drohte dem Hauswart und einer Angestellten des Vermieters, ihnen „in die Fresse zu hauen“. 

Der Vermieter muss das Verhalten nicht hinnehmen, so das Gericht. Sofern der Mieter der Auffassung sei, ihm stünden Ansprüche zu, könne er diese mit dem ihm zur Verfügung stehenden Rechte durchsetzen.

Fazit: Die Gewaltandrohung eines Mieters ist eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Urteil: AG Berlin-Tempelhof vom 17.3.2020, Az.: 17 C 197/19

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