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Angefochtener Grundstückvertrag

Idyllisches Wohnen entpuppt sich als Täuschung

Blick auf das Dorf Oberammergau. (c) Michael Kuderna
‚Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage‘ versprach ein Immobilienverkäufer, ohne aber zu erwähnen, dass mit dem Kauf der aktive Betrieb einer Landwirtschaft verbunden ist. Die Täuschung des Verkäufers hatte ebenso Auswirkung auf die Maklerin, auch wenn sie hiervon nichts wusste.

Der Käufer einer Immobilie kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. 

In diesem Fall verliert die Immobilienmaklerin ebenso ihren Anspruch auf die Maklercourtage. Dies gilt auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen. Das entschied die vierte Zivilkammer des Landgericht (LG) Frankenthal. 

Kein Kaufvertrag, keine Courtage

Als das Käuferehepaar einer Immobilie erfuhr, dass diese für sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, fochten sie den Kaufvertrag mit Erfolg an. Damit war auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision aus § 652 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Rechtsgrund entzogen, so die Zivilkammer in ihrem Urteil. 

Der Anspruch bestehe nur bei einem wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags - das Risiko, dass diese Wirksamkeit nachträglich wegfalle, trage die Maklerin.

Fazit: Wird der Grundstücks­kaufvertrag erfolgreich angefochten muss die Maklerin die Courtage zurückzahlen.

Urteil: LG Frankenthal vom 6.4.2022 Az.: 4 O 208/21

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