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Ferienwohnungen nach Mehrheiten

In Hessen entscheidet jeder Ort allein

Bundesrecht bricht Landesrecht – von wegen. Kaum hat der Bund geregelt, dass bundesweit Ferienwohnungen, grundsätzlich auch in reinen und in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, schert das Land Hessen aus.
Bei Ferienwohnungen in Wohngebieten stellt sich das zweite Bundesland gegen den Bund. Kaum regelt der Bund, dass bundesweit Ferienwohnungen grundsätzlich auch in reinen und in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind (FB vom 8.5.2017), schert nach Berlin auch das Land Hessen aus. Berlin hatte schon vor der Änderung der Baunutzungsverordnung Ferienwohnungen von Einzelgenehmigungen abhängig gemacht. Hessen ändert dazu trickreich sein Wohnaufsichtsgesetz. Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten erhalten die Möglichkeit, in Satzungen die Nutzung von Wohnraum für Urlauber zu untersagen. Berlin verhängte praktisch ein Totalverbot. Neue Nutzungen als Ferienwohnungen werden wegen der „herrschenden Wohnungsnot“ nicht genehmigt. Alle schon bisher genutzten müssen gemeldet werden (die Bevölkerung soll den Behörden solche Wohnungen anzeigen und tut dies auch!) und werden fast immer untersagt. Dagegen gerichtete Klagen blieben bisher erfolglos.

Kein Totalverbot vorgesehen

Hessen will zwar kein Totalverbot. Aber jeder Ort kann nun selbst entschieden, ob er tageweise angebotene Appartements zulässt. Und ob überall oder nur in Teilen der Stadt oder Gemeinde. Frankfurt am Main hatte schon nach eigenen Angaben durch Abmahnungen und Gerichtsverfahren in vier Jahren 1.300 Wohnungen für den allgemeinen Wohnungsmarkt zurückgewonnen.

Rechtssicherheit geht verloren

103 Mio. Ferienwohnungen werden jedes Jahr in Deutschland vermietet. Die gerade erst geschaffene Rechtssicherheit für die Investitionen ist wieder infrage gestellt. Als ob dafür auf den knappen Flächen gebaute Hotelbauten statt Wohnungen das Problem der Wohnraumversorgung lindern würden.

Fazit: Berechenbarkeit für Investoren und Vermieter wird offenbar vom Grundgesetz nicht ausreichend geschützt.

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