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Mietkürzung angestrebt

Ist ein nackter Vermieter ein Mietmangel?

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Ist ein unbekleideter Vermieter, der die Sonne auf einer Liege im gemeinschaftlichen Innenhof genießt, ein Mietmangel? Diese Frage musste das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main.

Der Sommer steht vor der Tür, die Temperaturen werden steigen - und so manche Hülle bald wieder fallen. Damit müssen Mieter und Vermieter gemeinsam zurecht kommen. Denn ein Vermieter, der sich regelmäßig im Innenhof seines gemischt genutzten Büro- und Wohnhauses splitternackt sonnt, ist kein Mietmangel. Damit ist er auch kein Grund, die Miete zu kürzen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt Main entschieden. 

Die Begründung der Richter: Die „Gebrauchstauglichkeit der Mietsache“ ist durch einen nackt sonnenbadenden Vermieter nicht beeinträchtigt. Dafür fehle es an einer "unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück“. In dem Fall kam dem Vermieter noch zugute, dass der Innenhof auch baulich weitgehend abgeschirmt war. Es war nur möglich, Anstoß am nackten Vermieter zu nehmen, wenn "sich die Mieter weit aus dem Fenster beugten", so die Richter. 

Fazit: Auch wenn sich die Mieter keine große Mühe geben müssen, den Vermieter zu Gesicht zu bekommen - ein sonnenbadender nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel.

Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 18.04.2023, Az.: 2 U 43/22

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