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Sicherheitsleistung bei Hausabbruch

Leistungskraft des Bauherren berücksichtigen

Modell eines Hauses steht auf Architektur-Plan © deliormanli / Getty Images / iStock
Manchmal müssen Eigentümer bei Abriss eines Gebäudes eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied jetzt, dass Behörden bei Forderung der Sicherheitsleistung die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers beachten muss.

Der Fall: Eine Bauherrin wollte ein neues Haus errichten und musste dafür das vorhandene alte Gebäude abreißen. Die Baubehörde genehmigt den Abbruch unter der Auflage einer Sicherheitszahlung als selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung eines Sparbuchs. 

Die Höhe der geforderten Sicherheitszahlung betrug 1,5 Mio. Euro. Damit sollte der Bau von Ersatzwohnungen für die Mieter in jedem Fall abgesichert sein, falls der geplante Ersatzwohnraum nicht geschaffen werden sollte. Gegen die Auflage der Zahlung klagte die Hauseigentümerin. Sie hielt die Sicherheitsleistung für unzumutbar. Der Neubau werde dadurch unrentabel. 

Baubehörde kann Auflage verfügen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Auflage der Baubehörde zulässig ist. Aber die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung muss auch die Leistungskraft der Bauherrin berücksichtigen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen.  

Nach Auffassung des OVG habe die Behörde ihr Ermessen falsch ausgeübt. Denn sie habe nicht das Argument der Grundstückseigentümerin berücksichtigt, ihr sei die Sicherheitsleistung unzumutbar, da sie die Neubaukosten für die Errichtung des geplanten Wohngebäudes doppelt aufbringen müsste. Sie verfüge nicht über das erforderliche Eigenkapital zur Absicherung der Ausgleichszahlung.

Fazit: Eine zu erbringende Sicherheitsleistung als Bedingung für eine Genehmigung eines Bauherrn muss dessen finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen.

Urteil: OVG Nordrhein-Westfalen, 14 B 255/22

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