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Neue Mitbewohner in Wohngemeinschaften

Mieterwechsel geht nur mit Zustimmung

Umzugskarton. © M&S Fotodesign / Fotolia
In Deutschland leben 4,7 Millionen Menschen in einer Wohngemeinschaft. Bei dieser Variante der Vermietung ist ein häufiger Mieterwechsel programmiert. Der Eigentümer der Wohnung ist dabei aber keineswegs komplett außen vor, wie das Landgericht (LG) Berlin urteilte.

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Wechsel einzelner Mieter innerhalb einer Wohngemeinschaft zuzustimmen. Dies gilt auch dann, wenn er bei Mietbeginn wusste, dass eine Wohngemeinschaft einziehen würde. Die Mieter sind ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung nicht zu einem Mieterwechsel bei der Untervermietung berechtigt, so das LG Berlin. 

Hauptmieter wollten raus dem Vertrag

Sechs Bewohner hatten eine Sieben-Zimmer-Wohnung mit rund 241 Quadratmetern Wohnfläche als WG angemietet. Nachdem fünf der Erstmieter ausgezogen waren, vermieteten sie ihre Zimmer an andere Mieter mit Untermietverträgen weiter. 

Die ausgezogenen Hauptmieter wollten aus dem Mietverhältnis ausscheiden und die Untermieter an ihre Stelle in den Vertrag einsetzen. Die Vermieterin verweigerte aber die Zustimmung zum Wechsel, woraufhin die Mieter Klage erhoben. Die allerdings vor dem LG scheiterte.

Fazit: Mieter einer Wohngemeinschaft haben keinen Anspruch darauf, dass die Vermieterin im laufenden Mietverhältnis den Austausch von Mietern zustimmt.

Urteil: LG Berlin vom 18.8.2021, Az.: 64 S 261/20

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