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Eigenbedarf-Konstruktion gescheitert

Mini-Schenkung ist kein Kündigungsgrund

Mini-Schenkung ist kein Kündigungsgrund. Copyright: Pixabay
Der Vorstand eines Unternehmens mit mehreren Betrieben ist häufig in verschiedenen Städten "zuhause". Dass er dort lieber eine Wohnung statt Hotelzimmer bezieht, ist verständlich. Auch, dass das Unternehmen diese Wohnungen unterhält, ist nicht unüblich. Doch Eigenbedarf anmelden und ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, das geht so einfach nicht.

Durch die Übertragung eines kleinen Miteigentumsanteils an einer Immobilie erwirbt eine juristische Person noch nicht das Recht zur Eigenbedarfskündigung. 

Das war der Fall: Eigentümerin einer Wohnung und alleinige Vermieterin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Nachdem diese vergeblich versucht hatte, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten eines Vorstandes zu kündigen, übertrug die Firma nach anwaltlicher Beratung einen 5/100-Miteigentumsanteil an der Wohnung per Schenkung der 18-jährigen Tochter des Vorstandes. 

Konstruktion blieb ohne Erfolg

Firma und Tochter kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Tochter und erhoben schließlich Räumungsklage. Diese hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) letztlich keinen Erfolg. Es sah in der Kündigung einen Rechtsmissbrauch. Die Firma könne als juristische Person keinen Eigenbedarf geltend machen. 

Diese habe durch die Übertragung eines völlig unbedeutenden Miteigentumsanteils im überigen geltendes Kündigungsrecht umgehen wollen.

Fazit: Umgehungstatbestände werden von den Gerichten zunehmend kritisch unter die Lupe genommen.

Urteil: BGH vom 30.3.2021, Az.: VIII ZR 221/19

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