Steuerzahler muss Gutachter bestellen
Um die Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer auf Immobilien zu berechnen, greift das Finanzamt zum Teil auf Schätzungen zurück. Fällt die Schätzung höher aus als der eigentliche Wert, muss der Steuerzahler ein Gutachten beauftragen. Durchführen muss dieses der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Im Urteilsfall übertrug ein Mann seiner Lebensgefährtin das Gebäude in dem sie selbst wohnten. Das Gebäude war 1810 erbaut worden und in einem äußerst schlechten baulichen Zustand. Im Übertragungsvertrag war der Wert mit 4.000 Euro angegeben.
Finanzamt setzt Mindestwert an
Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert jedoch auf 58.359 Euro fest. Zwar ermittelte es wegen des Gebäudebaujahres eine Alterswertminderung um 100%. Aber das Finanzamt setzte den Mindestwert von 30% an. Grund: Es bestand keine Abrissverpflichtung für das Gebäude.
Die Besitzerin klagte. Das Gebäude sei im Zustand einer Ruine und ihre Lage ließe es nicht zu, einen Gutachter zu bestellen. Diesen Einwand ließ der BGH nicht gelten. Es sei die Pflicht der Klägerin in dem Fall einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen.
Fazit: Sind Sie mit der Wertschätzung aus dem Sachwertverfahren nicht einverstanden, dann müssen Sie ein Gutachten vorlegen. Das muss der örtlich zuständige Gutachterausschusses oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige machen.
Urteil: BFH, II R 26/20